Beitragsordnung
Entsprechend § 14 der Satzung hat die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 06.10.2011 folgende Beitragsordnung beschlossen:
1. Beitragspflicht
Laut § 6 der Satzung des Beverungen Marketing e.V., haben die Mitglieder des Vereins einen halbjährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten.
2. Beiträge
Mitgliedsbeitrag | Mitarbeiter | monatlicher Beitrag in € (inkl.MwSt.) | halbjährlicher Beitrag in € (inkl. MwSt.) |
Privat | – | 2,00 | 12,00 |
Verein / Club / Partei etc. | – | 5,00 | 30,00 |
Unternehmen / Einzelhandel / Gastronomie / Tankstelle / Apotheke / Handwerk und Industrie | 1 - 3 4 - 10 11 - 20 21 - 50 über 50 | 18,00 26,00 45,00 60,00 100,00 | 108,00 156,00 270,00 360,00 600,00 |
Freiberufler und sonstige Dienstleister (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Versicherungen etc.), Besitzer von Gewerbeimmobilien | – | 18,00 | 108,00 |
öffentliche Verwaltung | – | 160,00 | 960,00 |
Die Beiträge beziehen sich auf Vollzeitmitarbeiter. 3 Teilzeitmitarbeiter bzw. 5 Minijobber ergeben rechnerisch eine Vollzeitstelle.
Wird das Sonderkündigungsrecht der Werbegemeinschaft wahrgenommen, das nicht nur für Neu-Eintritte in Beverungen Marketing, sondern auch für bereits in Beverungen Marketing befindliche Mitglieder gilt, wird der Austritt aus der Werbegemeinschaft zum Jahresende wirksam. Doppelzahlungen entfallen daher.
Die Mitgliedschaft ist erstmalig nach einem Jahr mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar.
3. Zahlungsweise
Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichteten und wird zum 1. Januar und 1. Juli fällig.
Mitglieder, die dem Verein im Laufe eines Jahres beitreten, erhalten mit der Bestätigung der Mitgliedschaft eine Mitteilung über den anteiligen Halbjahresbeitrag, in der volle Monate der Mitgliedschaft zugrunde gelegt werden.
Die Beitragspflicht endet bei Austritt am 31. Dezember oder 30. Juni eines Jahres.
4. Beitragsrückstände
Beitragsrückstände, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, sind Grund für den Ausschluss aus dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein für den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehen.
Beverungen, den 06.10.11