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05.02.2021 08:00 Alter: 3 yrs
Kategorie: Aktuell

Neue Verordnung im Kampf gegen Corona


Aktualisierte Meldung vom 13. September:

Unter diesem Link kann die Coronaschutzverordnung in der ab dem 11. September gültigen Fassung nachgelesen werden.

Bleiben Sie gesund!

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Aktualisierte Meldung vom 23. August:

Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in der ab dem 20. August 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link nachgelesen werden. Die Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregeln" zur CoronaSchVO NRW zeigt dieser Link.

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Aktualisierte Meldung vom 30. Juli:

Am 30. Juli tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft, die unter folgendem Link eingesehen werden kann.

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Aktualisierte Meldung vom 23. Juli:

Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in der ab dem 23. Juli 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link eingesehen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 12. Juli:

Unter diesem Link kann die aktuelle Coronaschutzverordnung in der gültigen Fassung vom 9. Juli nachgelesen werden. Änderungen gegenüber der letzten Version sind gelb markiert.

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Aktualisierte Meldung vom 25. Juni:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 24. Juni 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link nachgelesen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 17. Juni:

Am 21. Juni tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft, die unter folgendem Link eingesehen werden kann.

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Aktualisierte Meldung vom 14. Juni:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 10. Juni 2021 gültigen Fassung ist unter diesem Link nachzulesen.

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Aktualisierte Meldung vom 8. Juni:

Unter diesem Link kann die Coronaschutzverordnung eingesehen werden, die ab morgen (9. Juni) gültig wird.

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Aktualisierte Meldung vom 7. Juni:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 5. Juni 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link nachgelesen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 28. Mai:

Bereits heute gibt es eine erste Änderung der gestern veröffentlichten CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 28. Mai gültigen Fassung. Sie kann unter diesem Link eingesehen werden. Die Änderungen sind unterstrichen dargestellt.

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Aktualisierte Meldung vom 27. Mai:

Unter diesem Link kann die CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 28. Mai 2021 gültigen Fassung eingesehen werden. Es wurde die komplette Verordnung in allen Bereichen geändert und erweitert.

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Aktualisierte Meldung vom 27. Mai:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 22. Mai 2021 gültigen Fassung ist unter diesem Link zu finden. Inhaltlich sind neben Passagen im Bereich der Religionsausübung auch Aussagen zu Testungen getroffen worden.

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Aktualisierte Meldung vom 15. Mai:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 15. Mai 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link nachgelesen werden. Es werden umfangreiche Änderungen in fast allen Bereichen wirksam.

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Aktualisierte Meldung vom 3. Mai:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 3. Mai 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link nachgelesen werden.


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Nachtrag:

Die CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 23. April 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link eingesehen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 16. April:

Ab Montag, 19.04.2021 treten wieder einige Änderungen der Coronaschutzverordnung in Kraft. Im Wesentlichen wurde der § 4 c „Modellprojekte“ eingefügt. Neu ist aber auch, dass ab dem 19.04.2021 Minigolfanlagen nicht mehr geöffnet haben dürfen (§10 Abs. 1 Nr. 2)


Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung ist unter diesem Link nachzulesen.

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Aktualisierte Meldung vom 8. April:

Die aktuell gültige fünfte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 ist mit Klick auf diesen Link einzusehen. Änderungen zur Vorgängerversion sind im Original-pdf gelb markiert, sie betreffen u. a. die Vorlage von Testergebnissen (§4) sowie Ergänzungen bzgl. der Corona-Notbremse (§16).

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Aktualisierte Meldung vom 29. März:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link eingesehen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 23. März:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 23. März 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link eingesehen werden.

Geändert wurde nach dem Gerichtsurteil des OVG der § 11 der VO.

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Aktualisierte Meldung vom 12. März:

Die aktuell gültige CoronaSchutzVerordnung in der ab dem 12. März 2021 gültigen Fassung kann unter diesem Link eingesehen werden. Änderungen betreffen im Wesentlichen den Pflegebereich.

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Aktualisierte Meldung vom 10. März:

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung der Landesregierung kann unter folgendem Link eingesehen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 9. März:

Die Presseinformation der Pressestelle des Kreises Höxter zum Thema weiterer Lockerungen der Corona-Allgemeinverfügung ab dem 10. März kann unter folgendem Link nachgelesen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 8. März:

Die Coronaschutzverordnung wurde noch einmal angepasst. Dies betrifft §12 Abs. 2. Die aktuelle Fassung ist unter diesem Link einsehbar.

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Aktualisierte Meldung vom 5. März:

Am Montag, 8. März 2021 tritt die aktuelle
Coronaschutzverordnung in Kraft, die beim Klick
auf diesen Link nachgelesen werden kann.

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Aktualisierte Meldung vom 22. Februar:

Die zeitliche Geltung des Lockdowns wird vom 22. Februar bis zum 7. März wie auf Bundesebene vereinbart verlängert.

Eine Ausnahme gilt für die Friseure und die kosmetische Fußpflege nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a, die ab dem 01.03.2021 ihre Leistungen anbieten dürfen.

Außerdem ist eine Lockerung für den Außensport in der CoronaSchVO enthalten, wonach Sport allein, zu zweit oder mit Haushaltsangehörigen auch auf Sportanlagen zulässig ist.

Des Weiteren dürfen nunmehr Blumengeschäfte und Gartencenter auch Saatgut und Gemüsepflanzen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 verkaufen, wenn der Verkaufsbereich entsprechend abgeteilt ist.

Nachzulesen ist die aktuelle CoronaSchutzVerordnung beim Klick auf diesen Link.

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Aktualisierte Meldung vom 15. Februar:

Die CoronaSchutzVerordnung wurde zunächst bis zum 21.02.2021 verlängert. Geändert wurde nur der § 3 Abs. 2a Nr. 2; dort wird jetzt das Tragen mindestens einer Alltagsmaske auf 10 Meter Entfernung zum Eingang von geöffneten Lebensmittelgeschäften begrenzt.

Die aktuelle CoronaSchutzVerordnung kann beim Klick auf diesen Link nachgelesen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 22. Januar:

Am Montag, 25. Januar 2021 tritt die aktuelle Coronaschutzverordnung in Kraft, die unter diesem Link nachzulesen ist.
Neben redaktionellen Änderungen gibt es in Bezug auf Homeoffice § 1 Abs. 4 und der Maskenpflicht § 3 die wichtigsten Änderungen.

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Aktualisierte Meldung vom 11. Januar:

Hier finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung, gültig ab 11.01.2021 und die ebenfalls ab dem 11.01.2021 in Kraft getretene Allgemeinverfügung des Kreises Höxter.

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Aktualisierte Meldung vom 17. Dezember:

Die Coronaschutzverordnung hat sich erneut geringfügig verändert. Die jetzt ab dem 16.12.2020 gültige Fassung mit Datum 15.12.2020 kann unter diesem Link eingesehen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 15. Dezember:

die neue Coronaschutzverordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft und kann hier eingesehen werden. Besonders zu beachten sind die §§ 11 und 12.

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Aktualisierte Meldung vom 9. Dezember:

Die neue Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 9. Dezember 2020 kann unter diesem Link aufgerufen werden. Es wurde der § 11 Abs. 1b eingefügt und der § 14 Abs. 2 geändert. Beide Änderungen befassen sich mit dem Verzehr von Lebensmitteln in Verkaufsstellen.

Der angepasste Bußgeldkatalog ("Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung") ist hier abrufbar.

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Aktualisierte Meldung vom 3. Dezember:

Die neue Coronaschutzverordnung ist am 30. November in Kraft getreten und kann hier nachgelesen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 5. November:

Mit Wirkung vom 05.11.2020 gibt es bereits wieder die 1. Änderung der VO vom 02.11.2020. Dazu ist jetzt auch der Bußgeldkatalog angepasst worden.

Im Wesentlichen sind 2 Änderungen von besonderer Beachtung:

§ 11 Abs. 1 wurde dahingehend ergänzt, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt ist.
§ 14 Abs. 2 erlaubt neben dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen auch Getränke im Bereich der Gastronomie.

Die Coronaschutzverordnung ist hier zu finden.
Der Bußgeldkatalog kann hier eingesehen werden.

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Aktualisierte Meldung vom 30. Oktober:

Mit der neuen CoronaSchutzVerordnung ab dem 02. November 2020 wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 eins zu eins umgesetzt.

Die Coronaschutzverordnung ist unter diesem Link zu finden.

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Aktualisierte Meldung vom 14. Oktober:

Am 14.10.2020 tritt wieder eine Änderung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Im Wesentlichen sind 2 Änderungen von besonderer Beachtung:

- § 13 Abs. 5 Veranstaltungen und Versammlungen
- § 15 a Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen

Aufgrund der auch landesweit inzwischen über 35 liegenden Inzidenz gilt für private Feste im Sinne des § 13 Absatz 5 CoronaSchVO künftig ab sofort landesweit eine Grenze von 50 Personen im öffentlichem Bereich.Nur für Feste, die bereits bis einschließlich Samstag, den 10. Oktober 2020 schriftlich angezeigt waren und noch im Oktober stattfinden sollen, bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Hier sind also 150 Personen zulässig, es sei denn, die Inzidenz am Veranstaltungsort liegt über 35. In diesem Fall war bereits nach der bisherigen Regelung die Personenzahl auf 50 Personen begrenzt, so dass die Neuregelung dann keine zusätzliche Einschränkung bedeutet.

Die gesamte Coronaschutzverordnung ist hier zu finden.

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Aktualisierte Meldung vom 2. September:

Am 01.09.2020 haben sich wieder einige Änderungen in den CoronaVerordnungen des Landes NRW ergeben. Hervorzuheben sind insbesondere in der CoronaSchutzVerordnung:

§ 2 b – Umgang mit Veranstaltungen
§ 4 – Berufs- und Dienstausübung
§ 9 – Weitere Untersagung von Sportfesten und ähnlichen Veranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020
§ 13 – Ebenfalls weitere Untersagung für große Festveranstaltungen bis mindestens 31. Dezember 2020 sowie
§ 15 a – Regionale Anpassung an das Infektionsgeschehen

In der Coronabetreuungsverordnung wird die Maskenpflicht ab Klasse 5 im Unterricht für das Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben. Im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände gilt die Pflicht zum Tragen der MNB jedoch weiterhin.

Änderungen wurden in den Anlagen „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ in den Anlagen I – Gastronomie, wegen MundNaseBedeckung- sowie Anlage XII – Musik und Gesang, wegen Mindestabstand – bekannt gegeben.

Die gesamte Coronaschutzverordnung ist hier zu finden.

Weitere Anlagen:

Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO: hier

Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO: hier

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW: hier

Katalog über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Be- und Verbote der CoronaSchVO: hier

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Aktualisierte Meldung vom 15. Juli:

Ab dem 15.07.2020 gelten neue Regelungen in den Corona-verordnungen, zunächst bis zum 11.08.2020. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen:

Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-) Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien ist die Zuschauerhöchstzahl in § 8 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (bislang 100 Personen) entfallen. In diesen Fällen bedarf es gemäß § 8 Abs. 2 CoronaSchVO eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes im Sinne des § 2b CoronaSchVO erst ab Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Derweil ist in all diesen Konstellationen grundsätzlich die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO sicher zu stellen.

Die Bühnenabstandsregelung in § 8 Abs. 3 CoronaSchVO ist verschärft worden: Es sind jetzt vier Meter Abstand einzuhalten und es ist zudem klargestellt, dass der Abstand zwischen den Darstellenden und dem Publikum unabhängig vom Vorhandensein einer Bühnenkonstruktion einzuhalten ist.

Kulturelle Großveranstaltungen wie Musikfeste, Festivals bleiben gemäß § 8 Abs. 6 CoronaSchVO mindestens bis zum 31.10.2020 untersagt.

§ 9 Abs. 2 CoronaSchVO lässt jetzt die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung generell in Gruppen mit einer Stärke von bis zu 30 Personen wieder zu, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sein muss.

Gemäß § 9 Abs. 3 CoronaSchVO dürfen auch Sportanlagen von bis zu 300 Zuschauern gleichzeitig besucht werden, wobei ebenfalls die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sein muss. Auch die Regelungen zu sportlichen Wettbewerben sind erneut gelockert worden.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind jedoch weiterhin mindestens bis zum 31.10.2020 untersagt.

Der § 13 Abs. 5 CoronaSchVO regelt, dass nunmehr Veranstaltungen aus herausragendem Anlass wie bspw. Hochzeiten bis zu 150 Personen zulässig sind. Dasselbe gilt nach § 13 Abs. 6 CoronaSchVO auch für Beerdigungen und standesamtliche Trauungen mit Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

Die gesamte Verordnung ist hier zu finden.

Änderungen in der CoronaBetreuungsverordnung betreffen den § 1 Abs. 8 Satz 1 (Vorgabe zur Zwischenreinigung) und der neu eingefügte § 1 Abs. 9 Satz 2 (Nutzung von Schulgebäuden im Wahlkontext).
Die Verordnung ist hier zu finden.

Die Änderungen der CoronaEinreiseVerordnung dienen hauptsächlich der Klarstellung.
Die Verordnung ist hier zu finden.

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Aktualisierte Meldung vom 7. Juli:

Ab dem 07.07.2020 gilt eine neue Fassung der CoronaSchutzVerordnung für das Land NRW. Die Verordnung wurde nur geringfügig geändert und enthält jetzt im § 13 Abs. 4 die Bestimmung, dass Großveranstaltungen (Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen) weiterhin untersagt sind, und zwar zunächst bis zum 31.10.2020.

Hier geht es zur aktuellen Version der Verordnung.

Redaktionelle Änderungen gibt es zum 07.07.2020 auch in der CoronaEinreiseVerordnung, die hier einzusehen ist.

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Aktualisierte Meldung vom 3. Juli:

Ab dem 02.07.2020 ist wieder eine aktualisierte Fassung der Corona Schutz Verordnung NRW gültig.
Änderungen gab es nur in den beiden folgenden Bestimmungen:
In § 4 Abs. 2 sind die aufgeführten Maßnahmen von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen zum Schutz der Mitarbeitenden und Kunden entfallen.
Zudem wurde in § 15 für Beherbergungsbetriebe der Absatz 1a eingefügt. Dieser besagt, dass Beherbergungsbetriebe grundsätzlich Personen aus vom MAGS festgelegten und veröffentlichten Risikogebieten nicht unterbringen dürfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist und bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Die Verordnung ist hier zu finden.

Die Hygieneanlagen wurden um die Anlage XIII -vorübergehende Freizeitparks- ergänzt. Sie ist hier zu finden.

Die vorliegende Fassung gilt zunächst bis zum 15. Juli 2020.

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Aktualisierte Meldung vom 15. Juni:

Am 15.06.2020 tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie hier.
Die Anlagen zu den neuen Hygiene- und Infektionsschutzstandards finden Sie hier.

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Aktualisierte Meldung vom 30. Mai:

Am 30.05.2020 tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen:

Die bestehenden Kontaktbeschränkungen werden entsprechend des Beschlusses zwischen Bund und Ländern vom 25.05.2020 so weiterentwickelt, dass sich neben den bisher möglichen Konstellationen (Familie oder zwei Hausstände) eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen darf. Hierfür gilt aber nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO, dass in Verantwortung der zusammentreffenden Personen eine Rückverfolgbarkeit aller Kontaktpersonen im Infektionsfalle gewährleistet wird.

Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen (Familien oder zwei Hausstände oder 10 Personen), wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt.

Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Fernreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen. Den gesamten Verordnungstext lesen Sie hier.

Dazu ist die erweiterte Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchutzVerordnung, die hier zu finden ist.

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Aktualisierte Meldung vom 22. Mai:

Die wesentlichen Änderungen der Corona Schutz Verordnung sind das Entfallen des Picknickverbots nach § 10 Abs. 7, die Aufhebung des Verbots von Tattoo- und Piercing-Studios nach § 12 Abs. 2 und die Erweiterungen zur Teilnahme an standesamtlichen Hochzeiten vor und in den Trauräumen mit Mindestabstand nach § 13 Abs. 6.
Es wird weiter klargestellt, dass auch die Vermietung von Räumlichkeiten in gastronomischen Betrieben ohne gastronomischen Service nicht zulässig sind, die nicht für Veranstaltungen nach § 13 ausdrücklich erlaubt sind.
Duschen- und Umkleideräume dürfen in Fitnessstudios unter Einhaltung der Abstandsregelungen wieder genutzt werden.

Den kompletten Verordnungstext lesen Sie hier.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) in der ab dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung finden Sie hier.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) in der ab dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung finden Sie hier.

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Aktualisierte Meldung vom 16. Mai:

Seit dem 16. Mai 2020 ändert sich erneut die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVI).
Geändert wurde u.a. das Abstandsgebot und die Mund-Nase-Bedeckung gem. § 2 auch für den Innenbereich von Ausflugsschiffen usw..
Der § 10 gestattet die Öffnung von Freibädern ab dem 20.05.2020 unter Einhaltung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzstandards und
Nach § 15 dürfen Beherbergungsbetriebe ab dem 18.05.2020 unter strengen Auflagen wieder öffnen.
Den kompletten Verordnungstext lesen Sie hier.

Dazu ist die erweiterte Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchutzVerordnung für die Bereiche

I.     Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
II.    Beherbergungsbetriebe
IIa.  Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
III.   Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
IV.   Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
V.    Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
VI.   Massage/Massagestudios
VII.  Fitnessstudios
VIII. Freibäder

Die Anlage finden Sie hier.

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Aktualisierte Meldung vom 9. Mai:

Ab Montag, 11. Mai 2020 werden erneut einige Änderungen der CoronaschutzVerordnung in Kraft treten.

Hier ein kleiner Auszug der Änderungen:

- § 1 erlaubt Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften das Zusammentreffen im öffentlichen Raum.
- § 2 Außerhalb der zulässigen Gruppen nach § 1 ist der grundsätzliche Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Im Bereich Sport ist der Betrieb von Tanzschulen unter Einhaltung von Vorgaben ebenso möglich wie der Betrieb von Fitnessstudios. Dazu sind Hygienevorgaben zu beachten, die in der Anlage unter Punkt VII. genannt sind. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens 31. August 2020 untersagt. Ebenfalls untersagt sind der Betreib von Bars, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen. Der Betreib von Spielhallen u.ä. Einrichtungen ist unter den einzuhaltenden Hygienevorkehrungen möglich.
- Die Dienstleistungsgewerbe Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massage sind unter den Hygieneanforderungen der Anlage V. und VI. nach § 12 wieder möglich. Tätowierungen sind bis auf weiteres unzulässig.
- Nach § 13 sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen unter den bekannten Vorkehrungen wie Hygiene, Zutrittssteuerung und Mindestabstand 1,50 Meter zwischen Personen (auch in Warteschlangen) möglich. Für die Teilnahme an Beerdigungen gilt für Personen neben der Familie und zwei häuslichen Gemeinschaften die Gewährleistung des Mindestabstands von 1,50 Metern und Einhaltung von Hygienevorkehrungen.
- Im Bereich der Gastronomie ist nach § 14 der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafes, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen zulässig, wenn die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach Punkt I. der Anlage beachtet werden.
- In Hotels, Pensionen u.a. sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt, danach sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Für Beherbergungsbetriebe wird es demnächst noch Hygiene- und Infektionsschutzstandards geben. Reisebusreisen sind nach § 15 Abs. 4 weiterhin untersagt.
Ab dem 20. Mai werden noch Änderungen im Bereich der stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gem. § 5 wirksam. Ebenso ist es dann möglich, dass Freibäder wieder öffnen dürfen.

Zum Nachlesen bitte hier klicken.

Die erweiterte Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ ist hier zu finden.

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Aktualisierte Meldung vom 2. Mai 2020:

Ab Montag, 04. Mai 2020 werden erneut einige Änderungen der CoronaschutzVerordnung in Kraft treten.

Hier ein kleiner Auszug der Änderungen:

§ 3 Abs. 2 erlaubt den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
der neue § 4 regelt die Untersagung jeglichem Sportbetriebs , Ausnahmen bildet der Sportunterricht an Schulen
§ 7 Abs. 4 erlaubt unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzstandards die Zulässigkeit von Friseurleistungen und der Fußpflege
§ 11 untersagt die Durchführungen von Großveranstaltungen bis mindestens 31. August 2020. Dabei sind Großveranstaltungen wie folgt definiert:
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung, 2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen, 3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, 4. Sportfeste, 5. Schützenfeste, 6. Weinfeste, 7. Musikfeste und Festivals, 8. ähnliche Festveranstaltungen.

Kinderspielplätze dürfen gem. § 3 Abs. 4 erst wieder am 07.05.2020 geöffnet werden.

Zum Nachzulesen bitte hier klicken.

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Aktualisierte Meldung vom 25. April 2020:

Ab dem 27.04.2020 treten erneut Änderungen im Umgang mit dem Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft. Dabei geht es in erster Linie um Verhaltenspflichten, Abstandsgebote und Mund-Nase-Bedeckung jedes Einzelnen.
Regelungen in Bezug auf Versammlungen zur Religionsausübung sind ebenfalls angepasst, diese Änderungen treten jedoch erst zum 01.05.2020 in Kraft. Die geänderte CoronaschutzVO finden Sie hier.

Die wichtigsten Änderungen:

- Einhaltung eines grundsätzlichen Mindestabstands in der Öffentlichkeit von 1,50 Meter zu anderen Personen
- Beschäftige und Kunden in Verkaufsstellen sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ebenso verpflichtet wie jene in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern. Ebenso ist das Tragen einer Mund-Nasse-Bedeckung in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens Pflicht wie auch bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs.
Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

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Aktualisierte Meldung vom 17. April 2020:

Einige Vorgaben habe sich mit der neuen CoronaSchutzVerordnung geändert, die ab Montag, 20.04.2020 gültig wird, nachfolgend die Wesentlichen:
•         § 1- Bei den Reiserückkehrern werden jetzt innerhalb Deutschlands keine Risikogebiete mehr nach Klassifizierung des rki genannt.
•         § 5 Handel – Abs. 1 Nr. 6 erlaubt jetzt auch Buchhandlungen, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbarer Fachmärkte sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradfachhandels zu öffnen.
•         § 5 Handel - Abs. 2 bestimmt, dass Handelseinrichtungen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, betrieben werden dürfen, wenn die reguläre Verkaufsfläche des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt.
•         § 8 Beherbergung; Tourismus. Ab 20.04.2020 ist die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. gestattet, wenn die Nutzung ausschließlich durch den Nutzungsberechtigten erfolgt.
•         § 11 erlaubt unter der Einhaltung der Hygienevorkehrungen und Steuerung des Zutritts, der Vermeidung von Warteschlangen und der Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,50 Metern insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine, sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird.

Vorstehende Änderungen sind zunächst bis zum 03. Mai befristet.

Regelungen zu Großveranstaltungen sind in der vorliegenden Fassung noch nicht enthalten. Mit einer Klärung der Frage wird in den nächsten Tagen gerechnet.

Die Einzelheiten der CoronaSchutzVO sind dieser Verordnung zu entnehmen. Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ist hier zu finden.

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Aktualisierte Meldung vom 30. März 2020:

Mit den  Beschlüssen zur Corona-Pandemie vom 22. März 2020 haben die Bundesländer die bisherigen Regelungen im Kampf gegen das Corona-Virus nochmals deutlich erweitert. Die Einzelheiten sind dieser Verordnung zu entnehmen.

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Meldung vom 18. März 2020:

Aktuelle Information der Stadt Beverungen
Die Stadt Beverungen erlässt als zuständige Behörde gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 2, 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die nachfolgende:

Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2

Die Verfügung finden Sie hier.