Satzung

Satzung des Vereins “Beverungen Marketing e. V.”

Der Verein übernimmt in einem ganzheitlich orientierten Stadtmarketing die Förderung Beverungens als interessanten Wirtschaftsstandort für Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungsgewerbe. Tourismus für Beverungen wird als Wirtschaftsfaktor behandelt und gefördert. Der Verein berücksichtigt auch die sozialen Komponenten wie Wohn- und Ausbildungsqualität, Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebote.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Beverungen Marketing e.V.”. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein führt als Zeichen das jeweils gültige Werbesymbol mit eventuell dazugehörendem Slogan.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 37688 Beverungen.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesamtstandortes Beverungen mithilfe aller Marketinginstrumente.

  1. Der Verein vermarktet den Wirtschafts- und Einzelhandelsstandort Beverungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und Instrumenten.
  2. Im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen öffentlichen und privaten Kräften in der Stadt und den Ortschaften soll die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Beverungen erhöht und die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit Ihrer Stadt gestärkt werden.
  3. Das Stadtmarketing ist ein langfristig, strategisch ausgerichtetes Handlungskonzept. Es sollen vorhandene Potenziale und neue Ideen für die Stadtentwicklung besser genutzt werden.
  4. Der Verein ist Partner bei der Vermittlung von Beratung und zentralem Marketing für Handel, Hotellerie und Gastronomie.
  5. Der Verein ist Schnittstelle im regionalen und überregionalen Marketing und fördert die Zusammenarbeit z.B. zur Weserberglandtouristik, dem Kulturland Kreis Höxter, OWL Marketing, Teutoburger Wald Touristik, Deutsche Märchenstraße sowie im Dreiländereck.
  6. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Beteiligung der Bürger, der Gewerbetreibenden und der Vereine in Beverungen für seine Ziele zu wecken und nutzbar zu machen. Der Verein bemüht sich, durch Information und Kommunikation die Beziehung seiner Mitglieder zu vertiefen.
  7. Der Verein trägt zur Imagepflege und Attraktivität der Weserstadt Beverungen u.a. durch repräsentative Veranstaltungen bei.
  8. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  9. Der Verein wird von der Stadt mit den o.g. Aufgaben anerkannt und finanziell gefördert.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern.
  2. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist,
    • durch Tod,
    • durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    • durch Ausschluss:

    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung vorliegen oder das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger Aufforderung nicht ausgeglichen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verpflichtung zur Zahlung noch offener Mitgliedsbeiträge bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsarbeit durch Vorschläge und Anregungen zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu geben.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt ebenso durch Veröffentlichung in der Presse.
  2. Anträge aus den Kreisen der Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor Sitzungstermin bei dem/der Geschäftsführer/in schriftlich und begründet eingereicht werden. Form- und fristgerecht eingereichte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Bei Abstimmung entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, es sei denn, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – von seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.
  6. Die Tagesordnung soll bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht
    • Jahresrechnung
    • Rechnungsprüfungsbericht
    • Entlastung des Vorstandes
    • Verabschiedung des Haushaltsplanes
    • Vorstellung der geplanten Projekte
    • ggfls. Wahl von Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen
    • vorliegende Anträge
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) , d.h. dem/der Vorsitzenden,
    • stellv. Vorsitzenden, Kassierer/in und Schriftführer/in,
    • Beisitzern/innen, deren Zahl vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

    Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren.

  2. Im Vorstand sollen möglichst alle wirtschaftlich relevanten Kräfte der Stadt Beverungen vertreten sein; insbesondere sollen mind. je 1 Vertreter/in aus den Bereichen, Einzelhandel, Gaststätten- und Hotelbetriebe, Handwerk sowie Industrie zu Beisitzern/innen im Vorstand bestellt werden.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben. Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.
  4. Der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in sind uneingeschränkt und allein im Sinne des BGB vertretungsberechtigt, aber nicht von § 181BGB befreit.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, die des geschäftsführenden Vorstandes mehrmals jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 8 Tage vor Sitzungstermin. In dringenden Fällen ist eine Frist von 3 Tagen ausreichend.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder. Über die Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom dem/der Vorsitzenden der Versammlung und von einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Den Vorsitz der Versammlung hat der/die Vorsitzende; im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/ in. Entsprechendes gilt für den geschäftsführenden Vorstand, wo jedoch die Protokolle von der/dem Geschäftsführer/in zu unterzeichnen sind.
  8. Für Abstimmungen im Vorstand bzw. geschäftsführenden Vorstand gilt § 8 (3) entsprechend.
  9. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung im Einzelnen definiert.

§ 10 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Die Stadt Beverungen hat das Recht, einen Vertreter je Fraktion zu diesem Beirat zu bestellen. Die Vertreter/innen des Beirates haben das Recht an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen und werden entsprechend eingeladen.

§ 11 Geschäftsführer/in – Mitarbeiter

  1. Der/die Geschäftsführer/in und ggfls. weitere Mitarbeiter werden vom Vorstand berufen und abberufen.
    Der Vorstand schließt auch die Anstellungsverträge ab.
  2. Der/die Geschäftsführer/in hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und des Vereins beratend teilzunehmen, soweit er/sie nicht persönlich von den Entscheidungen betroffen ist. In Zweifelsfällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Betroffenheit.
  3. Soweit die Stelle des/der Geschäftsführers/in für längere Zeit unbesetzt ist und Vorstandsmitglieder mit der Führung der Aufgaben betraut werden, haben diese das Recht, neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen, einen finanziellen Ausgleich für ihre geleistete Arbeit zu fordern. Einzelheiten werden durch Einzelverträge geregelt.

§ 12 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Ausschüsse können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Beitragsordnung

Die Höhe der Beiträge und Umlagen sowie die Zahlungsmodalitäten werden durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und abgeändert wird.

§ 15 Rechnungsprüfer/innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und einen Stellvertreter/in für die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
    Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
    Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Beverungen, die dieses zu Zwecken der Tourismusförderung verwenden muss.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten in der Satzung Sachverhalte nicht geregelt sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26. Juni 2008 beschlossen
und tritt sofort in Kraft.